Steuerberater online: Wie Unterhaltszahlungen einkommensteuerlich behandelt werden
Steuerberater online: Wie Unterhaltszahlungen einkommensteuerlich behandelt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärte jüngst
Scheidungskosten für steuerlich absetzbar, da diese durch die Pflicht der Eheleute, sich einen Anwalt zu nehmen und sich vor einem Gericht scheiden zu lassen, unausweichlich seien. Wie verhält es sich in steuerlicher Hinsicht mit Unterhaltszahlungen an Ehegatten und Kinder?
Behandlung der Unterhaltszahlungen beim Leistenden
Das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz bezieht sich nur auf jene Kosten, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstehen. Vermögens- und Unterhaltsfragen müssen nicht zwangsläufig von einem Gericht entschieden werden und führen daher grundsätzlich auch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne (siehe aber die Ausnahme bei verweigerter Zustimmung des Unterhaltsempfängers weiter unten).
Bis zu einem Betrag von 13.805 Euro jährlich können Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Sonderausgaben abgezogen und somit die zu zahlende Einkommensteuer gesenkt werden (das sogenannte „begrenzte Realsplitting“). Dazu sind ein Antrag und die Zustimmung des Empfängers notwendig, denn dieser muss den Unterhalt wie eigenes Einkommen versteuern; der Unterhalt führt bei ihm also zu höheren Steuern. Diesen Steuernachteil muss jedoch der Unterhaltszahler ersetzen (Nachteilsausgleich). Das begrenzte Realsplitting macht in den Fällen Sinn, in denen der Unterhaltleistende ein hohes Einkommen hat, der Unterhaltsempfänger jedoch kein oder nur geringes eigenes Einkommen.
Als Unterhaltsleistungen zählen neben Geldleistungen auch Sachleistungen wie beispielsweise die kostenfreie Überlassung der Wohnung, Mieten sowie Versicherungsbeiträge, die für den Empfänger bezahlt werden. Sollte der Unterhaltleistende auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsempfänger entrichten, kann er die dafür gezahlte Summe zusätzlich zum Höchstbetrag von 13.805 Euro absetzen.
Wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung verweigert
Verweigert der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum Realsplitting, kann der Unterhaltszahler die Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 8.354 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dieser Betrag ist um die Einkünfte des Unterhaltsempfängers zu vermindern. Betragen die eigenen Einkünfte der zu unterhaltenden Person maximal 624 Euro im Jahr, müssen diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden.
Es ist nicht möglich, Zahlungen, die über den Sonderausgaben-Höchstbetrag hinausgehen, als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Behandlung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger
Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen als
sonstige Einkünfte versteuern. Im Falle des Realsplittings muss der Unterhaltleistende dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting entstehenden Steuernachteile ersetzen sowie eventuelle Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen.
Einkommensteuerliche Behandlung von Kindes- und Lebenspartnerunterhalt
Für den Kindesunterhalt gibt es keine steuerliche Abzugsmöglichkeit, sofern ein Elternteil steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen. Auch Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden steuerlich nicht berücksichtigt.
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