Steuerberater online: Bundesregierung will Wohnungsbau in Ballungsgebieten fördern
Steuerberater online: Bundesregierung will Wohnungsbau in Ballungsgebieten fördern
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt, mit dem der Mietwohnungsbau in Ballungsgebieten durch eine Sonderabschreibungsmöglichkeit gefördert werden soll.
Was sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor?
Kern des Gesetzentwurfs ist eine Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungsbauten. Private Investoren sollen über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt 29 Prozent der Bau- beziehungsweise Kaufkosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen können. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die abschreibungsfähigen Kosten werden jedoch auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Sofern die Baukosten 3.000 Euro je Quadratmeter übersteigen, entfällt die Förderung ganz. Hinzu kommt die reguläre
lineare Abschreibung von zwei Prozent der Baukosten pro Jahr, so dass insgesamt 35 Prozent der Kosten in den ersten drei Jahren bei der Steuer gewinnmindernd geltend gemacht werden können.
Was ist die Intention des Gesetzesentwurfs?
Ziel der Förderung sei laut Gesetzesentwurf, Investoren zum Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu bewegen. Wohnungen mit hohem Standard sollen vollständig von der Förderung ausgeschlossen werden. Hintergrund sei die durch wachsende Haushaltszahlen vor allem in Groß- und Universitätsstädten gestiegene Wohnungsnachfrage, die nur durch verstärkten Wohnungsneubau gedeckt werden könne. Die vorstellten Maßnahmen sollen möglichst zielgenau sein und wenig Verwaltungsaufwand erfordern. Die Kosten der neuen Förderung durch entgangene Steuereinnahmen bis einschließlich 2020 werden auf insgesamt 2,15 Milliarden Euro beziffert.
Unter welchen Voraussetzungen soll die Sonderabschreibung möglich sein?
Die Sonderabschreibung soll für Bauanträge oder Bauanzeigen gelten, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 eingereicht wurden. Investoren sollen die Abschreibung letztmalig im Jahr 2022 nutzen dürfen. Die Sonderabschreibung soll nur für Gebäude möglich sein, für die auch schon die reguläre Abschreibung zulässig ist. Die begünstigten Objekte müssen nach Fertigstellung mindestens zehn Jahre lang
vermietet werden.
Um ausschließlich die Entstehung günstigen Wohnraums zu fördern, dürfen pro Quadratmeter höchstens 2.000 Euro an Bau- oder Kaufkosten veranschlagt werden. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, wird die Sonderabschreibung trotzdem nur auf Basis von 2.000 Euro berechnet. Gebäude, deren Kosten 3.000 Euro pro Quadratmeter übersteigen, werden von der Förderung durch die Sonderabschreibung komplett ausgeschlossen.
Welche Regionen werden begünstigt?
Die Sonderabschreibung soll sich auf Regionen mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt beschränken, d.h. jene, wo das Mietenniveau um mindestens 5 Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze werden in das förderfähige Gebiet einbezogen. Zusätzlich sollen die Länder weitere Fördergebiete ausweisen können.
Auch die Bundesländer sollen für die Förderung günstigen Wohnraums in die Pflicht genommen werden. Sie sollen im betreffenden Zeitraum auf Erhöhungen der Grunderwerbsteuersätze verzichten, um zu verhindern, dass der durch die Sonderabschreibung gewährte steuerliche Vorteil über eine Erhöhung der
Grunderwerbsteuer zunichtegemacht wird. Eine weitere Bedingung für den Erfolg der Maßnahme ist, dass die nötigen Baugrundstücke für den Neubau von Mietwohnungen bereitstehen.
Welche Investitionen werden begünstigt?
Zu den vom Gesetzesentwurf begünstigten Investitionen in geförderten Regionen gehören:
1. die Anschaffung neuer Gebäude;
2. die Anschaffung neuer Eigentumswohnungen;
3. die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind;
4. die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung vermietet werden.
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