Steuerberater online: Ermäßigter Steuersatz nur für unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen
Wie der Bundesfinanzhof kürzlich urteilte, unterliegen bei Hotelübernachtungen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, wie z.B. die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste, sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
Wie werden Beherbergungsleistungen besteuert?
Die Vermietung von Gebäuden unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerpflichtig ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Als kurzfristig gelten dabei Beherbergungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Mit Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2010 gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung gilt nicht nur für die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes, sondern auch für kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.
Wie werden Nebenleistungen der Beherbergung besteuert?
Die Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Unmittelbar der Beherbergung dient im umsatzsteuerlichen Sinne nur die Übernachtung. Seit 2010 sind die Betreiber von Hotels oder Pensionen deshalb verpflichtet, den Rechnungsbetrag nach Steuersätzen aufzusplitten. Nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen u.a. die folgenden Leistungen:
- Frühstück,
- Telefon und Internet,
- Minibar,
- Wellnessangebote,
- Überlassung von Tagungsräumen.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes
Die Klägerin betrieb ein Hotel, das für die Gäste Parkmöglichkeiten bereithielt. Die Parkplatznutzung wurde nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Klägerin setzte ihre Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz, die Kosten für Frühstück und Nutzung des Wellnessbereichs mit dem Regelsteuersatz an. Für die Nutzung der Parkplätze nahm sie keine Abgrenzung vor. Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei. Das Finanzgericht gab der Hotelbetreiberin Recht, der Bundesfinanzhof entschied jedoch zu ihren Ungunsten.
Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten dient nicht unmittelbar der Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs und ist deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Überlassung von Parkplätzen in der Rechnung gemeinsam mit anderen nicht steuerbegünstigten Leistungen zu einem Sammelposten zusammengefasst wird.