Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Wie das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz sieht auch das Umsatzgesetz die Möglichkeit der
Organschaft vor. Das übergeordnete Unternehmen wird als Organträger bezeichnet, die untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft oder kurz Organ. Zusammen bilden sie den Organkreis, wobei zum Organkreis des Organträgers auch mehrere Organgesellschaften gehören können. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft unterscheiden sich allerdings von jenen der
körperschaftsteuerlichen und
gewerbesteuerlichen Organschaft. Für die umsatzsteuerliche Organschaft sind weitergehende Voraussetzungen erforderlich: neben der
finanziellen Eingliederung muss hier auch eine
wirtschaftliche und
organisatorische Eingliederung vorliegen.
Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Organträger kann jedes unternehmerfähige Wirtschaftsgebilde sein (insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften), sobald es Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Organgesellschaft kann nur eine juristische Person des Handels- oder Zivilrechtes sein. Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in solchem Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Zählung der Stimmrechte sind unmittelbare und über eine mehrheitliche Beteiligung gehaltene mittelbare Beteiligungen zu addieren. Eine mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften kann zur finanziellen Eingliederung führen, wenn die zwischengeschalteten Gesellschaften finanziell beherrscht werden.
Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist erfüllt, wenn die Organgesellschaft in einem sinnvollen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen steht. Sie muss das Gesamtunternehmen im wirtschaftlichen Sinne fördern und ergänzen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Organgesellschaft die Aufgabe eines Betriebsteils (z.B. Einkauf) im Geschäftsbetrieb des Organträgers übernimmt. Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Organträger ist nicht erforderlich.
Organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies kann z.B. durch Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften gegeben sein. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine völlige Unterordnung der Organgesellschaft erkennen lässt.
Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Liegen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft vor, so kann die Organgesellschaft mangels eigener Selbständigkeit nicht Unternehmer und damit auch nicht Träger steuerbarer Umsätze sein. Organträger und Organgesellschaft(en) werden umsatzsteuerlich als
ein Unternehmen betrachtet. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist allein der Organträger.
Die steuerlichen Erklärungspflichten (Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahressteuererklärung) treffen allein den Organträger, nicht die Organgesellschaften. Steuerbare Umsätze können nur durch die vom gesamten Organkreis an Dritte erbrachten Leistungen begründet werden. Leistungsabgaben innerhalb des Organkreises stellen umsatzsteuerlich irrelevante Innenumsätze dar. Folglich kann zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmensteilen weder Umsatzsteuer entstehen noch Vorsteuer ausgelöst werden.
Wirtschaftlich bringt die umsatzsteuerliche Organschaft in der Regel weder Vor- noch Nachteile, denn dort, wo im Organkreis Umsatzsteuer gar nicht erst entsteht, wird die unternehmerische Leistungskette durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges von der Belastung mit Umsatzsteuer verschont. Wirtschaftliche Vorteile bringt eine Organschaft jedoch in solchen Fällen, in denen zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmensteilen auch vorsteuerabzugsschädliche (insbesondere steuerfreie) Leistungen ausgetauscht werden.
Die umsatzsteuerliche Organschaft soll auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt bleiben. Daher bleibt die Organschaft im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen ohne Auswirkung. Selbst wenn also außerhalb des Inlands ansässige Niederlassungen von zum Organkreis gehörenden Gesellschaften finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, bleiben sie dennoch selbständig und sind insoweit jeweils als eigenständige Unternehmer anzusehen.
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