Steuerberater online: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Erlass von Steuerschulden möglich
Steuerberater online: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Erlass von Steuerschulden möglich
Wie der Bundesfinanzhof kürzlich urteilte, kann ein bereits gewährter Steuererlass zurückgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige in seinem Antrag auf Erlass unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
Was ist ein Billigkeitserlass?
In bestimmten Fällen sieht die Abgabenordnung auf Antrag die Möglichkeit eines Erlasses von Steuerschulden vor. Durch einen solchen Erlass verzichtet das Finanzamt teilweise oder vollständig auf seine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wurde die Steuerschuld bereits beglichen, wird der bereits gezahlte Betrag angerechnet oder erstattet.
Ansprüche des Finanzamtes aus dem Steuerschuldverhältnis können dann erlassen werden, wenn deren Zahlung im betreffenden Einzelfall unbillig wäre. Die Billigkeit ist dem Ziel verpflichtet, eine die Grundidee der Steuergerechtigkeit missachtende Behandlung des Einzelfalles abzuwehren. Beim Billigkeitserlass handelt es sich um eine Ermessungsentscheidung der Finanzbehörde. Liegt Unbilligkeit vor, besteht jedoch ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf den Erlass. Gegen eine negative Entscheidung kann der Steuerpflichtige
Einspruch einlegen. Ein Einspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung, sodass die Zahlung dennoch zum Stichtag fällig wird. Ein Antrag auf Aussetzung ist nicht möglich. Wird dem Einspruch stattgegeben, erhält der Steuerpflichtige sein Geld zurück.
Wann kommt ein Billigkeitserlass in Frage?
Ansprüche des Finanzamtes aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Zahlung im betreffenden Einzelfall unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann in der Sache selbst (
sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (
persönliche Unbilligkeit) begründet sein. Ferner muss der Steuerpflichtige sowohl erlass
bedürftig als auch erlass
würdig sein.
Um einen Erlass zu erhalten, muss der Steuerpflichtige bei der Finanzbehörde einen Antrag stellen. Der Antrag muss schlüssig und nachprüfbar begründet werden und die Begründung durch entsprechende Unterlagen belegt werden. In den meisten Fällen genügen Kopien der Nachweise. Ferner muss der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen, bei
Verheirateten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.
Was bedeutet sachliche Unbilligkeit?
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn eine Steuer nach dem Gesetzeswortlaut zu zahlen ist, aber die Besteuerung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn der Sachverhalt zwar den Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des Gesetzestatbestands bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ein
unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt ist im Erlassverfahren ebenfalls nicht mehr nachprüf- oder änderbar.
Beispiele für Fälle sachlicher Unbilligkeit sind:
- Verschiedene Regelungen führen zu einer hohen Steuerschuld, dem steht aber kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit gegenüber.
- Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wurden bei der Steuerfestsetzung nicht beachtet.
- Der Steuerpflichtige konnte sich nicht rechtzeitig gegen offensichtlich fehlerhafte Steuerfestsetzungen des Finanzamts wehren.
- Der Steuerpflichtige hat Nachweise über die Bewilligung einer Steuervergünstigung aufgrund höherer Gewalt verloren.
Was bedeutet persönliche Unbilligkeit?
Persönliche Erlassgründe betreffen die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuereinziehung oder die Verweigerung eines Steuererlasses die Existenz des Steuerpflichtigen ernsthaft gefährden würde. Dabei werden auch die Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder berücksichtigt.
Voraussetzung für einen Billigkeitserlass ist, dass die wirtschaftliche Notlage durch die Festsetzung der Abgaben selbst verursacht worden ist und dass die Billigkeitsmaßnahme dem Steuerpflichtigen selbst und nicht seinen Gläubigern zugutekommt. Die Unbilligkeit der Steuereinziehung muss der Antragsteller durch eine aktuelle Gegenüberstellung seiner Vermögenswerte und seiner Verpflichtungen zu jedem Fälligkeitstag eindeutig darlegen. Um persönliche Billigkeitsgründe geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige außerdem eines Erlasses bedürftig und würdig sein.
Was bedeutet Erlassbedürftigkeit?
Eine Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuereinziehung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Dies ist der Fall, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könnte. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Behandlung, die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens sowie
Unterhaltsleistungen für Angehörige in der Hausgemeinschaft.
Eine Kreditaufnahme oder Teilliquidation des Vermögens ist dem Steuerpflichtigen allerdings zumutbar. Auch durch die Gewährung einer Ratenzahlung kann eine Existenzgefährdung beseitigt werden.
Was bedeutet Erlasswürdigkeit?
Neben der Erlassbedürftigkeit muss der Antragsteller auch erlasswürdig sein. Er darf die Zahlungsunfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und muss in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen sein.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes
Im kürzlich entschiedenen Fall unterhielten die Kläger einen
Gewerbebetrieb, über den ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzamt hatte in diesem Rahmen Steuerforderungen in Höhe von 45.000 Euro. Aufgrund ihrer geringen
Altersrente beantragten die Kläger einen Steuererlass. Das Finanzamt gab dem Antrag auf Steuererlass statt. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer Grunderwerbsteuermitteilung erfahren hatte, dass die Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Lottogewinn in Höhe von rund einer Million Euro erhalten hatten, nahm es den gewährten Erlass zurück. Das Finanzgericht wies die Klage der Antragsteller gegen die Rücknahme ab, da diese den Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit durch unrichtige Angaben zur wirtschaftlichen Situation erschlichen hätten.
Dem gaben die Richter des Bundesfinanzhofes recht. Zwar gehöre der Lottogewinn nicht zum Insolvenzvermögen, da er erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens angefallen ist. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung eines Billigkeitserlasses war er jedoch vorhanden und hätte berücksichtigt werden müssen, wurde jedoch von den Klägern verschwiegen.