Verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen nicht erhöhen
Verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen nicht erhöhen
Für die Ermittlung des Jahresüberschusses ist es unerheblich, ob und wie das Einkommen verwendet wird. Daher ist der Jahresüberschuss, der die Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bildet, bei der Erstellung des Jahresabschlusses um bestimmte Vorgänge zu korrigieren. Hierzu gehören steuerfreie Einnahmen, nicht abziehbare Betriebsausgaben sowie Vorgänge, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, d.h.
verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen.
Was sind verdeckte Einlagen?
Genau wie Gewinnausschüttungen können Einlagen verdeckt oder offen erfolgen. Voraussetzung für eine Einlage ist das Vorliegen eines
einlagefähigen Wirtschaftsgutes, d.h. eines bilanzierungsfähigen materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgutes. Als „offene“ Einlagen werden solche Einlagen bezeichnet, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen. In der Regel werden diese Einlagen handelsrechtlich erfolgsneutral verbucht, sodass sie keine Ergebniskorrektur erfordern. Soweit eine offene Einlage jedoch erfolgswirksam erfasst wurde, ist das Ergebnis einer Kapitalgesellschaft entsprechend zu reduzieren.
Von verdeckten Einlagen hingegen spricht man, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Die Problematik der verdeckten Einlage ergibt sich aus der Trennung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilsinhaber. Aufgrund der eigenen Rechtssubjektivität der Kapitalgesellschaft kann der Anteilsinhaber neben gesellschaftsrechtlichen auch zivilrechtliche Beziehungen zur Gesellschaft begründen, die grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind.
Voraussetzungen für eine verdeckte Einlage
Das Körperschaftsteuergesetz geht von einer verdeckten Einlage aus, wenn ein Geschäftsvorfall alle folgenden drei Merkmale erfüllt:
• Unmittelbare oder mittelbare Zuwendung eines Vermögensvorteils, d.h. entweder durch den Anteilsinhaber selbst oder durch eine ihm nahestehende natürliche oder juristische Person;
• Einlagefähigkeit des Vermögensvorteils, d.h. es handelt sich um ein bilanzierungsfähiges materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut; und
• Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
Bloße Unterpreisüberlassungen von Wirtschaftsgütern zur Nutzung oder zum Gebrauch sowie unentgeltliche bzw. niedrig entgeltliche Dienstleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft sind demnach nicht einlagefähig; es sei denn, der Vermögensvorteil ist im Zeitpunkt der Zuwendung bereits konkretisiert, d.h. es liegt nicht ein Verzicht auf ein Entgelt, sondern ein Verzicht auf eine Erstattung vor, die zum Zeitpunkt des Verzichtes bereits als Verbindlichkeit auszuweisen wäre, wenn eine Bilanz erstellt würde. Mit einer verdeckten Einlage ist also insoweit stets eine Erhöhung der Aktiva oder eine Verminderung der Passiva verbunden.
Korrekturen bei Vorliegen einer verdeckten Einlage
Während offene Einlagen grundsätzlich erfolgsneutral verbucht werden, sind verdeckte Einlagen in der Regel handelsrechtlich als Ertrag behandelt worden und deshalb zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns im Betrag ihrer Einkommenswirkung außerbilanziell zu kürzen.
Neben der außerbilanziellen Kürzung des Einkommens bei der Gesellschaft muss ebenfalls eine Korrektur der Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes der Anteile bei dem Gesellschafter erfolgen. In Höhe der verdeckten Einlage sind die Anschaffungskosten oder der Buchwert an der Beteiligung an der Gesellschaft zu erhöhen.
Wird beim Anteilsinhaber eine verdeckte Einlage festgestellt und kann die Veranlagung beim Anteilsinhaber noch geändert werden, sieht das Körperschaftsteuergesetz eine Änderung der Veranlagung der Kapitalgesellschaft zwecks korrespondierender Erfassung der verdeckten Einlage vor. Kann die Veranlagung des Anteilsinhabers nicht mehr geändert werden und ist bei diesem eine Gewinnminderung eingetreten, ist die verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft als Betriebseinnahme zu erfassen.
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