Mit Gesetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt worden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei. Die Voraussetzung: Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Regelung ist inzwischen in viele Tarifverträge aufgenommen und findet millionenfach Anwendung. Die Steuerbefreiung gilt für Leistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden.
Auf welche Weise kann die Prämie gewährt werden?
Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € - auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber im begünstigten Zeitraum gewährt. So ist z. B. eine Auszahlung in monatlichen Beträgen möglich. Zudem können die Arbeitgeber sowohl Geld-, als auch Sachleistungen steuerfrei gewähren. Auch eine Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Gutscheinen ist denkbar. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht jährlich, sondern nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Begünstigungszeitraum bis Ende 2024.
Für einen Freibetrag gilt allgemein, dass bei Überschreiten des Betrags die 3.000 € steuerfrei bleiben, darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig. Tatsächlich kann diese Steuerbefreiung für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, das heißt: sie gilt auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse - selbst bei unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber gibt es die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig.
Worauf sollte man achten?
Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung müssen die Leistungen zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden, da sie ja in Zusammenhang mit der Inflation stehen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die IAP in Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und dass sich dieser Zusammenhang z. B. in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger ergibt. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht zu prüfen und ihn treffen auch keinerlei Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.
Kleiner Tipp: Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung, noch vom Arbeitnehmenden in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Leistungen sind jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind.
Weitere Antworten auf Fragen zur Inflationsausgleichsprämie:
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie überhaupt bekommen?
Eine steuerfreie IAP können nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten. Die Verwaltung nennt folgende Beispiele:
Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (auch Studierende), Arbeitnehmende in Kurzarbeit, Elternzeit oder mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige, Menschen mit Behinderungen, ehrenamtlich Tätige, Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist, Arbeitnehmende in Altersteilzeit, Beziehende von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbeziehende.
Übrigens sind Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung, allerdings muss die Auszahlung im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Was gilt für Auszahlungen im Konzern und für Arbeitgeber im Ausland?
Auch wenn die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird, wird für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht beanstandet. Wenn zum Beispiel eine Konzernmutter die Inflationsausgleichsprämie an die Arbeitnehmenden der Konzerntochter leistet. Und die Begünstigung kommt auch zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmenden eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Unterliegt der von dem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Welche Leistungen werden begünstigt?
Die Leistungen zum Inflationsausgleich müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig. Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden oder der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistungen herabgesetzt wird, wenn die Leistungen nicht anstelle einer schon vereinbarten Erhöhung des Lohns gewährt werden und wenn bei Wegfall der Leistungen der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (z. B. Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (z. B. Gesamtzusage) erfolgt, kann die Voraussetzung auch erfüllt sein.
Was ist mit Überstunden, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld?
Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmenden oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt werden. Sofern jedoch bisher keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, er in der Vergangenheit z. B. freiwillige Leistungen erbracht hat, können Arbeitgeber eine IAP steuerfrei auszahlen. Auch in Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden besteht - also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist - ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vertraglich vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.
Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie als Lohnerhöhung?
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 erbracht werden. Dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht begünstigt. Es ist aber für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung unschädlich, wenn die Prämie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.