Steuerberater online: Wie Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner steuerlich behandelt werden
Steuerberater online: Wie Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner steuerlich behandelt werden
Viele Chefs machen ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern Geschenke zu Weihnachten. Was Sie in diesem Fall als Beschenkter oder Schenkender im Hinblick auf das Finanzamt beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Steuerliche Auswirkungen für den Beschenkten
Während das
Weihnachtsgeld der Lohnsteuer unterliegt, ist dies bei Weihnachtsgeschenken an die Belegschaft nicht immer der Fall. Grundsätzlich muss zwar der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Allerdings existieren Freigrenzen für Geschenke von Arbeitgebern an Mitarbeiter, unterhalb derer die Geschenke steuerfrei bleiben. Wenn der Wert des Geschenks diese Grenze übersteigt, muss der Mitarbeiter das Geschenk, genau wie seinen Arbeitslohn, mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Weihnachtsgeschenke werden als „Sachbezüge“ bezeichnet, die grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. Sie bleiben allerdings steuerfrei, solange die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Diese Freigrenze bezieht sich aber nur auf Sachzuwendungen, nicht auf Bargeld; Geldzuwendungen gehören daher stets zum Arbeitslohn. Gutscheine gelten dagegen ebenfalls bis zur Freigrenze von 44 Euro im Monat als steuer- und abgabenfreier Sachbezug.
Die Freigrenze von 44 Euro lässt sich für das Weihnachtsgeschenk aber nur anwenden, sofern dieser Betrag nicht bereits für andere Sachzuwendungen im Dezember ausgeschöpft ist.
Pauschalbesteuerung von Zuwendungen
Der Schenkende darf für den Beschenkten die Steuer übernehmen. Dazu führt er 30 Prozent des Werts zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ans Finanzamt ab. Die Pauschalsteuer lässt sich ebenfalls als Betriebsausgabe abziehen.
Wer sich für die Pauschalsteuer entscheidet, muss im betreffenden Jahr die Steuer für sämtliche Geschenke an alle Geschäftsfreunde übernehmen. Außerdem muss er die Empfänger schriftlich darüber informieren, dass sie sich nicht mehr um die Versteuerung des Geschenkes kümmern müssen. Rechtlich reicht hier eine formlose Mitteilung an den Empfänger, dass die Steuer entrichtet wurde. Der Wert des Geschenks bzw. die Höhe der gezahlten Steuern müssen selbstverständlich nicht aufgeführt werden.
Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalbesteuerung ist spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Geschenkübergabe zu treffen. Die Höhe der Pauschalsteuer wird am Wert des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer bemessen.
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