Steuerberater online: Gesetz soll Bürger und Verwaltung entlasten
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Ende Juni den Referentenentwurf für das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt. Die Beschlussfassung im Bundeskabinett ist für Anfang August vorgesehen.
Hintergrund des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes
Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden. Zudem sollen der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und Impulse für Wachstum und Investitionen gesetzt werden.
Inhalte des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes
Der Referentenentwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht mehrere Punkte zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen vor.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Ein im Inland ansässiger Unternehmer mit einem Umsatz von maximal 17.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und einem voraussichtlichen Umsatz von maximal 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz, bis zu der ein Unternehmer seine erbrachten Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen darf, soll durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz auf 20.000 Euro steigen. Eine Anhebung der Grenze des voraussichtlichen Umsatzes des laufenden Jahres ist nicht vorgesehen.
Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen
Das Umsatzsteuergesetz enthält umfangreiche Pflichtangaben für die Erstellung von Rechnungen. Es sieht jedoch Erleichterungen für sogenannte Kleinbetragsrechnungen vor, deren Gesamtrechnungsbetrag 150,00 Euro nicht übersteigt. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Anhebung dieser Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 200,00 Euro vor.
Entfall der Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen
Bislang galt für empfangene und abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege im Sinne der Abgabenordnung sind, eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig völlig entfallen: Für empfangene Lieferscheine soll die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung enden, für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.
Anhebung der Grenze für vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen
Bisher hatten Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums die einbehaltene Lohnsteuer anzumelden und abzuführen. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum war das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber höchstens 4.000 Euro betragen hat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum war das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr maximal 1.080 Euro betragen hat. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Anhebung von 4.000 Euro auf 5.000 Euro als Betrag, ab dem eine vierteljährliche statt einer monatlichen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen möglich ist, vor. Entlastet werden sollen dadurch Betriebe mit ein oder zwei Arbeitnehmern.
Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Gesetzentwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht auch eine Änderung der seit 2006 geltenden Fälligkeitslösung für Sozialversicherungsbeiträge vor. Die aktuelle Fälligkeitslösung beinhaltet, dass Unternehmen für ihre Beschäftigten bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat entrichten müssen. Zudem muss am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats der Beitragsnachweis bei den Einzugsstellen vorliegen. Bestimmte Unternehmen dürfen allerdings das sogenannte „erleichterte Beitragsberechnungsverfahren“ in Anspruch nehmen. Bei dieser Berechnungsart kann für die Höhe des Beitrags der Vormonatswert herangezogen werden. Dieses Verfahren kann von Unternehmen angewendet werden, die veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieses erleichterte Beitragsberechnungsverfahren soll laut Gesetzesentwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes auf alle Unternehmen ausgeweitet werden.