Forderungen

Kategorien und Bewertung von Forderungen

Forderungen können einen bedeutsamen Posten in Jahresabschluss und Bilanz eines Unternehmens ausmachen. Daher erfahren Sie hier, welche unterschiedlichen Kategorien von Forderungen existieren und wie diese in Jahresabschluss und Bilanz zu bewerten sind.

Was sind Forderungen?

Forderungen entstehen durch eine Lieferung oder Leistung, bei der der Kunde nicht unmittelbar bezahlt hat. Grund für die nicht sofortige Bezahlung kann ein im Voraus vereinbarter Zielverkauf, aber auch ein Zahlungsverzug sein. Forderungen sind aktivierungspflichtig, sobald der Lieferer seine Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Käufer erfüllt hat.

Forderungen sind Bestandteil des Umlaufvermögens eines Unternehmens. Sie sind gemäß § 266 Absatz 2 B II des Handelsgesetzbuches als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis oder sonstige Vermögensgegenstände im Jahresabschluss auszuweisen.

Allgemeine Bewertungsregel für Forderungen

Forderungen sind höchstens zu ihren Anschaffungskosten zu bewerten, d.h. ihrem Nennwert zuzüglich eventueller Nebenkosten. An jedem Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob bei den Forderungen mit einem vollständigen Zahlungseingang zu rechnen ist. Am Bilanzstichtag sind die Forderungen auf den beizulegenden Wert abzuschreiben, sofern dieser niedriger als die Anschaffungskosten ist. Dabei müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die den Wert der Forderungen nach der Situation am Bilanzstichtag in irgendeiner Weise beeinträchtigen können. Auch Aspekte, die nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, müssen beachtet werden.

Einwandfreie Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen, zweifelhafte Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert und uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben .

Zweifelhafte Forderungen

Bei zweifelhaften oder dubiosen Forderungen ist ein Verlust nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages wahrscheinlich, die Höhe des Verlustes steht jedoch noch nicht fest. Ursachen für zweifelhafte Forderungen können beispielsweise der Zahlungsverzug des Schuldners oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.

Einzelbewertung

Wie bei allen Vermögensbestandteilen gilt auch bei Forderungen der Grundsatz der Einzelbewertung. Dabei werden die Forderungen auf ihren tatsächlichen Wert untersucht und mögliche Verluste nach der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Kunden bemessen.

Pauschalbewertung

In größeren Unternehmen mit vielen Kunden wäre der Aufwand, jede Forderung einzeln zu bewerten, unverhältnismäßig groß. Aufgrund von Erfahrungswerten aus vergangenen Geschäftsjahren muss ein Unternehmen jedoch mit Forderungsausfällen rechnen. Anhand dieser Erfahrungswerte und des Bestandes an offenen Forderungen kann ein Unternehmen die Höhe der voraussichtlichen zukünftigen Forderungsausfälle schätzen. Der hierbei gebildete Pauschalsatz ist aus Gründen der Bilanzstetigkeit solange beizubehalten, bis die Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung des Pauschalsatzes erfordern. Die pauschale Wertberichtigung erfasst das allgemeine Ausfallrisiko.

Gemischtes Bewertungsverfahren

Unternehmen haben auch die Möglichkeit, die Einzelbewertung und die Pauschalbewertung nebeneinander durchzuführen. Hierbei wird bei einem Teil der Forderungen, häufig wertmäßig größere Forderungen, deren Zahlungseingang in voller Höhe nicht mehr gewährleistet zu sein scheint, die Einzelbewertung angewandt. Die restlichen Forderungen, häufig eine Vielzahl wertmäßig kleinerer Außenstände, werden pauschal wertberichtigt.

Uneinbringliche Forderungen

Forderungen werden als uneinbringlich bezeichnet, wenn zum Bilanzstichtag feststeht, dass nicht mehr mit einem Zahlungseingang zu rechnen ist. Daher sind diese Forderungen in voller Höhe abzuschreiben , die Höhe ihres Teilwertes beträgt 0 Euro. Mögliche Gründe für die Uneinbringlichkeit einer Forderung sind:

  • Der Anspruch des Leistenden ist verjährt.
  • Die Insolvenz des Schuldners wurde mangels Masse eingestellt.
  • Die Insolvenzmasse reicht nicht zur Deckung der Forderung aus.

Bemessungsgrundlage der Abschreibung

Im Fall einer Wertminderung durch vollständigen bzw. teilweisen Forderungsausfall ist das Unternehmen in Höhe des Nettobetrages des Ausfalls belastet. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt einen Kürzungsanspruch in Höhe der im Forderungsverlust enthaltenen Umsatzsteuer. Das Finanzamt erstattet die im tatsächlichen Forderungsausfall enthaltene Umsatzsteuer.