Wechsel
Arten und Funktionen von Wechseln
Wechsel stellen sowohl ein Mittel des Zahlungs- als auch des Kreditverkehrs dar.
Was ist ein Wechsel?
Ein Wechsel ist ein übertragbares schuldrechtliches Wertpapier, das ein Zahlungsversprechen beinhaltet. In der Buchführung unterscheidet man Besitz- und Schuldwechsel.
Besitzwechsel
Besitzwechsel sind Wechsel, die eine Forderung verkörpern. Ein Lieferant kann eine durch den Verkauf von Waren auf Kredit entstandene Buchforderung sichern, indem er auf seinen Kunden einen Wechsel zieht und der Kunde diesen Wechsel annimmt (akzeptiert). Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Kunde einen in Zahlung genommenen Wechsel durch Übertragungsvermerk (das sogenannte „Indossament“) an den Lieferer weitergibt. In beiden Fällen wird aus der Buchforderung des Lieferanten eine Wechselforderung. Durch den Besitz der Urkunde wird die Wechselforderung nachgewiesen und kann auf einfache Weise im Wechselprozess geltend gemacht und eingetrieben werden.
Schuldwechsel
Akzeptiert der Kunde den Wechsel, so ist er eine Wechselschuld eingegangen. Aus der Buchverbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten ist eine Wechselverbindlichkeit geworden. Nach dem Wechselrecht ist der Kunde dann verpflichtet, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen.
Wechselfunktionen
Wechsel können drei unterschiedliche Funktionen haben:
- Kreditfunktion: Durch einen Wechsel gewährt der Lieferant seinem Kunden für einen kurzen Zeitraum Kredit. Dem Kreditgeber wird durch die Möglichkeit der Weitergabe des Wechsels an ein Kreditinstitut Gelegenheit zur Refinanzierung gegeben.
- Sicherungsfunktion: Aufgrund der strengen Bestimmungen des Wechselrechts erlangt der Lieferant für seine Forderungen größere Sicherheiten.
- Zahlungsfunktion: Das Unternehmen kann mit dem Wechsel seine Verbindlichkeiten begleichen und ihn so als Zahlungsmittel verwenden.
Wechselprotest und Rückgriff
Der Wechselprotest ist die öffentliche Beurkundung der Nichteinlösung eines Wechsels. Sie kann durch einen Notar oder einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Wird ein Besitzwechsel am Verfalltag vom Bezogenen oder der als Zahlstelle angegebenen Bank nicht eingelöst und kommt eine Verlängerung der Wechselzeit nicht in Frage, so geht der Wechsel mangels Zahlung zu Protest. Jeder Wechselinhaber kann von seinem Rückgriffs- oder Regressrecht Gebrauch machen und sich mit dem Rückgriff an einen Vormann oder den Aussteller wenden. Da alle Wechselverpflichteten als Gesamtschuldner haften, muss keine Reihenfolge eingehalten werden. Die im Falle eines Rückgriffs zu zahlenden Protestkosten, Provisionen, Zinsen sowie sonstige Nebenkosten sind als Schadensersatz zu behandeln und daher nicht umsatzsteuerpflichtig.
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