Gewinn- und Verlustrechnung
Buchführung und Jahresabschluss: Gewinn- und Verlustrechnung
Bei buchführungspflichtigen Unternehmen besteht der Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Anhang und Lagebericht (abhängig von Größe und Rechtsform des Unternehmens). Die Gewinn- und Verlustrechnung (häufig mit „GuV“ abgekürzt) spielt somit eine wichtige Rolle bei der Auskunft über die Vermögenslage eines Unternehmens.
Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung?
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres. Der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen zeigt den Jahreserfolg (übersteigen die Erträge die Aufwendungen, ist der Erfolg ein Gewinn, andernfalls ein Verlust) des Unternehmens an, die Gewinn- und Verlustrechnung wird daher auch als Erfolgsrechnung bezeichnet.
Wer muss eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen?
Freiberufler und Selbstständige können den Gewinn immer mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen also keine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, egal wie hoch ihr Umsatz oder der Gewinn sind. Wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches bilanzierungspflichtig. Die Grenzwerte für die Bilanzierungspflicht liegen derzeit bei 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn. Überschreitet ein Unternehmen regelmäßig diese Grenzen, muss es am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. In vielen Unternehmen wird jeden Monat eine vollständige Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, um einen aktuellen Überblick über die Entwicklung während des Geschäftsjahres zu erhalten und eventuelle Fehlentwicklungen frühzeitig korrigieren zu können.
Wie sieht eine Gewinn- und Verlustrechnung aus?
Eine Gewinn- und Verlustrechnung kann in Konten- oder in Staffelform aufgebaut sein. Die einmal gewählte Form muss in der Regel beibehalten werden, damit die Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnungen gewährleistet ist. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine gesetzlichen Vorschriften für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung; allerdings müssen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden. Für Kapitalgesellschaften schreibt das Handelsgesetzbuch wegen der besseren Übersichtlichkeit ausdrücklich die Staffelform vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach zwei unterschiedlichen Methoden erstellt werden:
- Gesamtkostenverfahren , d.h. die gesamten Kosten bzw. Aufwendungen einer Periode werden den gesamten Erlösen bzw. Erträgen derselben Periode gegenübergestellt oder
- Umsatzkostenverfahren , d.h. Umsatzerlöse werden den Herstellungskosten gegenübergestellt, gegliedert nach Funktionsbereichen.
Nach dem Handelsgesetzbuch (und auch nach den IFRS) sind grundsätzlich beide Möglichkeiten anwendbar. Beide Verfahren führen zu identischen Jahresüberschüssen oder –fehlbeträgen. Die handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsarten müssen als Einzelpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt werden (sogenanntes „Bruttoprinzip“). Eine Saldierung ist generell unzulässig. Ausnahmen bestehen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, die bestimmte Positionen zusammenfassen dürfen (sogenanntes „Nettoprinzip“).
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
- a) Löhne und Gehälter
- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
- a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
- davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
- davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren
Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- Umsatzerlöse
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- Vertriebskosten
- allgemeine Verwaltungskosten
- sonstige betriebliche Erträge
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- außerordentliche Erträge
- außerordentliche Aufwendungen
- außerordentliches Ergebnis
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- sonstige Steuern
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Verhältnis zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Erfolg durch eine „Zeitraumrechnung“ ermittelt; alle erfolgsrelevanten Daten einer Rechnungsperiode werden berücksichtigt. Die Bilanz dagegen ist eine „Zeitpunktrechnung“, in der sich der Periodenerfolg ablesen lässt, indem der Stand des Betriebsvermögens an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen verglichen wird.
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