Buchführung und Bilanz: Vereinfachte Form der Gewinnermittlung
Buchführung und Jahresabschluss stellen insbesondere für Freiberufler und Kleingewerbetreibende einen nicht zu unterschätzenden Aufwand dar. Daher gewährt ihnen der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung aufzustellen. Dieser Artikel erklärt, wer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen darf und wie sie aufgebaut ist.
Wer darf statt einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?
Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, können stattdessen die Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung ihrer Einkünfte aufstellen. In Betracht kommt diese Gewinnermittlungsart für Angehörige der freien Berufe und Kleingewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Ein Gewerbetreibender kann die Einnahmenüberschussrechnung also dann anwenden, wenn
- er Einzelunternehmer ist und im Handelsregister eingetragen ist oder nicht eingetragen ist und
- der Jahresumsatz unter 500.000 Euro beträgt und
- der Jahresgewinn unter 50.000 Euro liegt und
- er nicht freiwillig Bücher führt.
Es handelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung um ein Wahlrecht, d.h. der Steuerpflichtige darf auch eine Bilanz erstellen, wenn er dies möchte.
Wie wird eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt?
Die Einnahmenüberschussrechnung setzt keine Bilanzierung voraus. Sie weist lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus. Der Einkünfteermittlungszeitraum ist stets das Kalenderjahr. Im Gegensatz zur Bilanz spielt bei der Einnahmenüberschussrechnung die Periodisierung des Gewinns keine Rolle: Es gilt prinzipiell das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“, d.h. Einnahmen gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip wird lediglich durchbrochen durch
- - Abschreibungsvorschriften
- - Durchlaufende Posten, d.h. Betriebseinnahmen und –ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
- - Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
- - Sofort-/Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis zu einer Wertgrenze von maximal 410 €)
- - Erfassung von Entnahmen und Einlagen
- - Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben kurze Zeit vor Beginn/nach Ende des Kalenderjahres (z.B. im Voraus gezahlte Jahresmiete)
Nötige Formulare für die Einnahmenüberschussrechnung
Für die Einnahmenüberschussrechnung gibt es einen amtlichen Vordruck, in dem die notwendigen Angaben zu Einnahmen und Ausgaben einzutragen sind. Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro, ist bei der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR beizufügen. Sinn dieser Vereinheitlichung ist die maschinelle Auswertung der eingereichten Anlagen. Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr kann der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Das standardisierte Formular für die Einnahmenüberschussrechnung (die Anlage EÜR) finden Sie in der aktuellen Version auf www.elster.de. Falls Sie nicht den amtlichen Vordruck benutzen müssen, finden Sie eine Vielzahl von kostenlosen Vorlagen im Internet. Es bietet sich an, die Einnahmenüberschussrechnung mit einem Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel zu erstellen. Auch dafür finden Sie viele Vorlagen im Internet.
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